Da die Liquidationskommission, ebenso • • I wie die Konkursverwaltung, in erster Linie die Interessen der Gläubiger und nicht des Gemeinschuldners vertritt, so könnte in einem solchen Falle nicht eingewendet werden, die Klagpartei sei mit der beklagten Partei identisch. 4. - Auch vom Standpunkte einer analogen Anwendung des Konkursrechtes aus ist also das vorliegende k3ntonale Urteil, durch welches einer gerichtlich bestätigten Liquidationskommission verwehlt werden will, eine zum Liquidationsvermögen gehörende Forderung gerichtlich geltend zu machen, mit der Begründung, dass