Admassierungsentscheid der Konkursverwaltung oder der Aufsichtsbehörde nicht anerkennen will. Da die Liquidationskommission, ebenso • • I wie die Konkursverwaltung, in erster Linie die Interessen der Gläubiger und nicht des Gemeinschuldners vertritt, so könnte in einem solchen Falle nicht eingewendet werden, die Klagpartei sei mit der beklagten Partei identisch.