mit der Vertretung, der Gläubigerinteressen beauftragt aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen wurde. Von diesem Gesichtspunkte aus muss ihr insbe- an den kantonalen Richter zurückgewiesen wird. sondere auch das Recht zuerkannt werden, gegen die Bürgergemeinde auf Herausgabe des Bürgergutes zu • Oben, Seite 144 ft. klagen, gerade wie ausnahmsweise (vergl. JlEGER, Note 1 zu Art. 197 SchKG, S. 6 i. d, M.) auch eine Konkursverwaltung gegen den Konkursiten klagend aufb eten muss, falls dieser nämlich einer. Admassierungsentscheid der Konkursverwaltung oder der Aufsichtsbehörde nicht anerkennen will.