N° 34. 175 dass sie dabei das Recht und die Pflicht hat, auch das liegenden Fall ebenso abzuweisen, wie in einem analogen nicht unmittelbar im Geschäft investiert gewesene Bül- Fall aus neuerer Zeit (vergl. das bereits zitierte Urteil gergemeindegut, soweit erforderlich, herbeizuziehen ; des Bundesgerichts vom 25. Februar 1915 in Sachen ebenso a fortiori einen Schadenersatzanspruch wie den Iselin gegen Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidaim vorliegenden Fall geltend gemachten, der sich gerade tion, Erw. 1 *) die damals ähnlich begründete « Einrede auf die Geschäftsführung eines der Kassaorgane gründet. der mangelnden Aktivlegitimation ».