Gleichwie nun im Kon- BGE 31 11 N° 23 **) das Auftreten als Prozesspartei aus kurse dIe «Konkursmasse)) nicht die Rechtsnachfolgerin Gründen des kantonalen Prozessrechts ebensowenig verdes Gemeinschuldners ist (obwohl sie vielfach fälschlich wehrt werden, wie die se r. als solche aufgefasst wird), und gleichwie die « Konkurs- Im vorliegenden Falle steht nun ausser Frage, dass verwaltung) richtigerweise in erster Linie als die Ver- die Liquidatiollskommission, von welcher die Klage ein- 1reterin der ihr Beschlagsre(ht ausübenden Gläubiger geleitet wurde, zur Liquidierung des, gesamten Ver-