Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Klagpartei ohne dass im Prozessfalle auf die Frage zurückgekommen kein Rechtssubjekt repräsentiere., werden kann, welches Rechtssubjekt vor der Geneh- 3~ - Zu den bisherigen Erwägungen kommt hinzu, migung des « Nachlassvertrages ;) als Inhaber des nundass im vorliegenden Fan namens 'einer Na chi ass- mehr zu liquidierenden Vermögens zu gelten hatte und m ass e geklagt wird, und dass mit Rücksicht auf den in wessen Namen daher damals allfällige Prozesse zu besondern Inhalt des in Betracht kommenden Nachlass- führen waren. Es genügt, dass der (i Nachlassvertrag I)