, narin der Bürgergemeinde » doch zum Ausdruck gebracht d. h. es muss der mit der Liquidation betraute Gläuworden, dass ein an sich der Bürgergemeinde zustehen- bigerausschuss als ennächtigt betrachtet werden, sämtder Anspruch geltend gemacht wird, und dass die Bürger- liches nach den Bestimmungen des «Nachlassvertrages I) gemeinde mit dessen Geltendmachung einverstanden ist. zur (i Nachlassmasse I) gehörende Vermögen einzuziehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Klagpartei ohne dass im Prozessfalle auf die Frage zurückgekommen kein Rechtssubjekt repräsentiere.