der Bezugnahme auf die zwischen Vermittlungsvorstand vertrag mit Vermögensabtretung » (gleichviel ob eine und Klageeinreichung stattgefundene « Zession)) des wirkliche Abtretung der Aktiven, oder aber einfach die streitigen Anspruchs von der «Bürgergemeinde )) an die Uebertragung der Liquidation an einen Gläubigeraus- « Leihkasse )), sowie aus der Bezeichnung der Klägerin schuss stattgefunden hat, was praktisch keinen Unterals « Zessionarin- der Bürgergemeinde t). Kann auch schied macht) muss, ebenso wie dies bereits in anderer (wegen der Identität zwischen « Zedentin)) und « Zessio- Hinsicht geschehen ist (BGE 40 III S. 302 ff.