gemeinde verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Ein- die hetreffende Gemeinde Partei sei, und dass die N enleitung der Klage ihres gewöhnlichen Namens «( Biirger- Dung der in Betracht kommenden Verwaltungsabteilung gemeinde Aadorf») zu bedienen, so hätte sich die nur zu dem Zweke erfolge. um darauf hinzuweisen, Auffassung vertreten lassen, dass es sich dabei um einen welche Verwaltungs 0 r ga ne im konkreten Falle mit prozessrechtlichen Entscheid handle, an welchen das der Vertretung der Fiskalinteressen betraut seien. Bundesgericht gebunden sei.