Hier, wie von Missverständnissen) als Klägerin ausdrücklich die in zahlreichen aI1dern Fällen der Erhebung einer Klage Bürgergemeinde gen a n nt werde. Wäre das vorlie- namens der SBB oder namens irgend einer andern Vergende kantonale Urteil in die sem Sinne motivielt, waltungsabteilung des Bundes, eines Kantons oder einer d. h. wäre die «angebrachtermassen )} erfolgte «Abweisung» Gemeinde, wurde bis jetzt stets als selbstverständlich der Klage damit begründet worden, dass die Bürger- betrachtet, dass rechtlich der Bund, der Kanton oder