Dass aber die ses der Behandlung einer dass ,eine formell namens der ({ Leihkasse » erhobene Klage wie der vorliegenden nicht entgegensteht, son- Klage als eine solche der B ü r ger gern ein d e zu be- dern eine freie, sinngetreue InterPretation des Klagehandeln war. Dabei hätte bloss die Frage aufgeworfen rubrums gestattet, geht· u. a. gerade aus dem von der werden können, ob vom Stal1dpunkte des Prozessrechts Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesgerichts aus verlangt werden müsse, dass (bebufs Vermeidung i. S. Bundesbahnen gegen Luzern hervor.