Damit hat sie feststellt, nur ein Verwaltungszweig der B Ü r ger - ihre Entscheidung dem eid gen ö s s i s ehe n Rechte gern ein d e war, so ergibt sich daraus ohne weiteres, unterstellt. Dass aber die ses der Behandlung einer dass ,eine formell namens der ({ Leihkasse » erhobene Klage wie der vorliegenden nicht entgegensteht, son- Klage als eine solche der B ü r ger gern ein d e zu be- dern eine freie, sinngetreue InterPretation des Klagehandeln war.