Die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, ihre scbaft, noch auch um einen Verein, sondern höchstens « Stellungnahme)} sei durch den angeführten En1 scheid um eine Stiftung oder eine « andere juristische Person » des Bundesgerichts «bereits präjudiziert ), und die «dorim Sinne des Art. 719 OR hätte handelt1 können. tige Sach- und Rechtslage » bilde «ein durchaus zu- 2. - Ist demnach davon auszugeben, dass die «Leih- treffendes Analogon zu den heute der Beurteilung und Sparkasse Aadorf,', wie die Vorinstanz verbindlich unterstehenden Rechtsverhältnissen ».