Bundesbahnen als einer biossen ausschliesslich das k a n ton ale Recht, da es sich Verwaltungsabteilung des Bundes festgestellt wurde (BGE weder um eine Aktiengesellschaft, noch um eine Genossen- 29 I S. 194 f.). Die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, ihre scbaft, noch auch um einen Verein, sondern höchstens « Stellungnahme)} sei durch den angeführten En1 scheid um eine Stiftung oder eine « andere juristische Person » des Bundesgerichts «bereits präjudiziert ), und die «dorim Sinne des Art.