Beklagten zur Velmittlung über ein Schadenersatz- )) sprochen werden muss, ist eine Abtretung von Rechtsbegehren im Betrage von 50,000 Fr. vor den Friedens- » ansprüchen an si~ unmöglich; sie kann also nicht klarichter laden. Nach dem Vermittlungsvorstand erklärte " g~nd infolge Zession au(treten, ja sie kann überhaupt I) meht Prozesspartei sein; die Klage muss so wie sie sie jedoch, ihren Anspruch an die (j Leihkasse » abzutreten.