ungetreuer Geschäftsführung des Verwalters die Passiven » falls auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. i} der « Leihkasse I) deren Aktiven bedeutend überstiegen. VerwaItungsratspräsident der {( Leihkasse » war in den Am 2. September 1911 wurde ein von der « Leihkasse » letzten Jahren vor deren Zusammenbruch der Beklagte mit ihren Gläubigern abgeschlossener « Nachlassvertrag » gewesen. gerichtlich bestätigt, welcher u. a. folgende Bestimmun- Nachdem der Regierungsrat des Kantons Thurgau gen enthielt: durch Beschluss vom 22. Juni 1912 ein Einschreiten (!