{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-165.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041165.pdf", "Checksum": "f90d71219b3966bdc4a021771b0ef805"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:57", "Num": ["BGE 41 III 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:57", "Checksum": "515589a8dbb8705e8d007d07ce762a37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 165\n\nwie im Falle eines Konkurses. Gleichwie nun im Kon- BGE 31 11 N° 23 **) das Auftreten als Prozesspartei aus\nkurse dIe «Konkursmasse)) nicht die Rechtsnachfolgerin Gründen des kantonalen Prozessrechts ebensowenig verdes Gemeinschuldners ist (obwohl sie vielfach fälschlich wehrt werden, wie die se r.\nals solche aufgefasst wird), und gleichwie die « Konkurs- Im vorliegenden Falle steht nun ausser Frage, dass\nverwaltung) richtigerweise in erster Linie als die Ver- die Liquidatiollskommission, von welcher die Klage ein-\n1reterin der ihr Beschlagsre(ht ausübenden Gläubiger geleitet wurde, zur Liquidierung des, gesamten Verzu betrachten ist, so muss hier die L i q u i d a t ion s - mögens der ehemaligen « Leihkasse » ermächtigt ist, und\nkom m iss ion ebenfalls als die Vertreterin der * Oben, Seite 149 1.\nGI ä u bi ger betrachtet werden. Der « Nachlass- U Sep.-Ausg. S N0 23.\n174 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 34. 175\ndass sie dabei das Recht und die Pflicht hat, auch das liegenden Fall ebenso abzuweisen, wie in einem analogen\nnicht unmittelbar im Geschäft investiert gewesene Bül- Fall aus neuerer Zeit (vergl. das bereits zitierte Urteil\ngergemeindegut, soweit erforderlich, herbeizuziehen ; des Bundesgerichts vom 25. Februar 1915 in Sachen\nebenso a fortiori einen Schadenersatzanspruch wie den Iselin gegen Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidaim vorliegenden Fall geltend gemachten, der sich gerade tion, Erw. 1 *) die damals ähnlich begründete « Einrede\nauf die Geschäftsführung eines der Kassaorgane gründet. der mangelnden Aktivlegitimation ». Das angefochtene\nEs kann ihr deshalb, wenn sie zu diesem Zwecke einen Urteil ist daher aufzuheben und die Sache behufs mate-\nProzess führen muss, nicht entgegengehalten werden, sie rie'ler Behandlung an den kantonalen Richter zurückhätte ausdrücklich «( namens der Bürgergemeinde Aadorf » zuweisen.\noder « namens der Bürgergemeinde Aadorf in Liquida-\nDemnach hat das Bundesgericht\ntion)} oder unter irgend einer andern, nach mehr oder\nweniger formellen Gesichtspunkten zu wählenden Be- erkann t :\nzeichnung auftreten sollen, sondern es genügt, dass sie Die Berufung w rd dahin gutgeheissen, dass das Urteil\ndurch einen gerichtlich bestätigten (! Nachlassvertrag » des thurgauischen Obergerichts vom 3. November 1914\nmit der Vertretung, der Gläubigerinteressen beauftragt aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen\nwurde. Von diesem Gesichtspunkte aus muss ihr insbe- an den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.\nsondere auch das Recht zuerkannt werden, gegen die\nBürgergemeinde auf Herausgabe des Bürgergutes zu • Oben, Seite 144 ft.\nklagen, gerade wie ausnahmsweise (vergl. JlEGER, Note 1\nzu Art. 197 SchKG, S. 6 i. d, M.) auch eine Konkursverwaltung gegen den Konkursiten klagend aufb eten\nmuss, falls dieser nämlich einer. Admassierungsentscheid\nder Konkursverwaltung oder der Aufsichtsbehörde nicht\nanerkennen will. Da die Liquidationskommission, ebenso\n• • I\nwie die Konkursverwaltung, in erster Linie die Interessen\nder Gläubiger und nicht des Gemeinschuldners vertritt,\nso könnte in einem solchen Falle nicht eingewendet\nwerden, die Klagpartei sei mit der beklagten Partei\nidentisch.\n4. - Auch vom Standpunkte einer analogen Anwendung des Konkursrechtes aus ist also das vorliegende\nk3ntonale Urteil, durch welches einer gerichtlich bestätigten Liquidationskommission verwehlt werden will,\neine zum Liquidationsvermögen gehörende Forderung\ngerichtlich geltend zu machen, mit der Begründung, dass\nsie kein Rechtssubjekt vertrete, gänzlich unhaltbar. Die OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern\n« Einrede der mangelnden Prozessfähigkeit I} war im vor-\n"}