{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-165.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041165.pdf", "Checksum": "f90d71219b3966bdc4a021771b0ef805"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:57", "Num": ["BGE 41 III 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:57", "Checksum": "515589a8dbb8705e8d007d07ce762a37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 165\n\n 170 Entseheidungen der Zivilkammern. N° 34. 171\nprüfung des Bundesgerichts. Denn nach Art. 7, zusam- dem angefochtenen Urteil deutlich hervorgehen, dass die\nmengehalten mit Art. 1 SchlT ZGB beurteilt sich die Vorinstanz sich wirklich auf den Boden des kantonalen\nFrage, ob eine juristische Person bestehe, nach dem- Prozessrechts stellen wollte und von die s\"e m Standjenigen Rechte, das zur Zeit ihrer angeblichen Ent- punkte aus die Klage angebrachtermassen ;Wweiseu zu\nstehung galt. Im vorliegenden Falle könnte aber als müssen glaubte. Dies ergibt sich nun aber nicht aus der\nZeitpunkt der Entstehung nur ein hinter dem 1. Januar vorliegenden Urteilsausfertigung. Vielmehr scbeint da;..\n1912 zurückliegender Zeitpunkt, nämlich entweder der- nach der kantonale Richter von der Ansicht ausgegangen\njenige der Gründung der ({ Leihkasse )} (1873), oder allen- zu sein, der materiel1en Behandlung der Klage stehe ein\nfalls derjenige der Statutenrevision vom Jahre 1906 in Entscheid des B und e s ger ich t s entgegen, näm-\nBetracht kommen; und s ach I ich anwendbar wäre lich dasjenige Urteil, durch welches erstmals die juristinicht etwa das eidgenössische OR von 1881, sondern sche Natur der Schweiz. Bundesbahnen als einer biossen\nausschliesslich das k a n ton ale Recht, da es sich Verwaltungsabteilung des Bundes festgestellt wurde (BGE\nweder um eine Aktiengesellschaft, noch um eine Genossen- 29 I S. 194 f.). Die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, ihre\nscbaft, noch auch um einen Verein, sondern höchstens « Stellungnahme)} sei durch den angeführten En1 scheid\num eine Stiftung oder eine « andere juristische Person » des Bundesgerichts «bereits präjudiziert ), und die «dorim Sinne des Art. 719 OR hätte handelt1 können. tige Sach- und Rechtslage » bilde «ein durchaus zu-\n2. - Ist demnach davon auszugeben, dass die «Leih- treffendes Analogon zu den heute der Beurteilung\nund Sparkasse Aadorf,', wie die Vorinstanz verbindlich unterstehenden Rechtsverhältnissen ». Damit hat sie\nfeststellt, nur ein Verwaltungszweig der B Ü r ger - ihre Entscheidung dem eid gen ö s s i s ehe n Rechte\ngern ein d e war, so ergibt sich daraus ohne weiteres, unterstellt. Dass aber die ses der Behandlung einer\ndass ,eine formell namens der ({ Leihkasse » erhobene Klage wie der vorliegenden nicht entgegensteht, son-\nKlage als eine solche der B ü r ger gern ein d e zu be- dern eine freie, sinngetreue InterPretation des Klagehandeln war. Dabei hätte bloss die Frage aufgeworfen rubrums gestattet, geht· u. a. gerade aus dem von der\nwerden können, ob vom Stal1dpunkte des Prozessrechts Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesgerichts\naus verlangt werden müsse, dass (bebufs Vermeidung i. S. Bundesbahnen gegen Luzern hervor. Hier, wie\nvon Missverständnissen) als Klägerin ausdrücklich die in zahlreichen aI1dern Fällen der Erhebung einer Klage\nBürgergemeinde gen a n nt werde. Wäre das vorlie- namens der SBB oder namens irgend einer andern Vergende kantonale Urteil in die sem Sinne motivielt, waltungsabteilung des Bundes, eines Kantons oder einer\nd. h. wäre die «angebrachtermassen )} erfolgte «Abweisung» Gemeinde, wurde bis jetzt stets als selbstverständlich\nder Klage damit begründet worden, dass die Bürger- betrachtet, dass rechtlich der Bund, der Kanton oder\ngemeinde verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Ein- die hetreffende Gemeinde Partei sei, und dass die N enleitung der Klage ihres gewöhnlichen Namens «( Biirger- Dung der in Betracht kommenden Verwaltungsabteilung\ngemeinde Aadorf») zu bedienen, so hätte sich die nur zu dem Zweke erfolge. um darauf hinzuweisen,\nAuffassung vertreten lassen, dass es sich dabei um einen welche Verwaltungs 0 r ga ne im konkreten Falle mit\nprozessrechtlichen Entscheid handle, an welchen das der Vertretung der Fiskalinteressen betraut seien.\nBundesgericht gebunden sei. Indessen müsste, um diese Dass speziell auch im vorliegenden Falle in die sem\nKonsequenz zu rechtfertigeu, doch,;'zum mindesten aus Sinne geklagt worden ist, ergibt sich u. a. deutlich aus\n172 Entscheidungen der Zivilkammern, N° 34. 173\n\n"}