{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-165.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041165.pdf", "Checksum": "f90d71219b3966bdc4a021771b0ef805"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:57", "Num": ["BGE 41 III 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:57", "Checksum": "515589a8dbb8705e8d007d07ce762a37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 165\n\n Beklagten zur Velmittlung über ein Schadenersatz- )) sprochen werden muss, ist eine Abtretung von Rechtsbegehren im Betrage von 50,000 Fr. vor den Friedens- » ansprüchen an si~ unmöglich; sie kann also nicht klarichter laden. Nach dem Vermittlungsvorstand erklärte \" g~nd infolge Zession au(treten, ja sie kann überhaupt\nI) meht Prozesspartei sein; die Klage muss so wie sie\nsie jedoch, ihren Anspruch an die (j Leihkasse » abzutreten. Hierauf wurde namens der (\\ Leih- und Sparkasse » geführt wird, nämlich durch die Leih- und Sparkasse\nAadorf in Liquidation» die vorliegende Verantwortlich- )} Aardorf in Liquidation abgewiesen werden.\n(! Die Klägerschaft macht nun freilich geltend, dass\nkeitsklage ein gereicht, mit dem Antrag auf Verurteilung\n» der Beklagte ihrem Eintritt in den· Prozess zugestimmt\ndes Beklagten zur Zahlung von 500,000 Fr. nebst 5 %\nZins seit 22. Februar 1912. » habe, indem er von der Transaktion Kenntnis gehabt\nC. - Durch Urteil vom 3. November 1914 hat das )) und dagegen nicht opponiert habe. Es kann dahinge-\n» stellt bleiben, ob in dem Stillschweigen des Beklagten\nObergericht des Kantons Thurgau die Klage aus fol-\n» eine konkludente Handlung im Sinne einer Zustimmung\ngenden Gründen «angebrachtermassen abgewiesen»:\n» nach dem Satze (, qlli facet consentire videlllr» zu er-\nDie (j Leih- und Sparkasse Aadorf» sei l<eine selbstän-\n» blicken sei oder ob er verpflichtet gewesen wäre, gegen\ndige juristische Person, sondern lediglich ein Verwaltungszweig der Bürgergemeinde gewesen ... (wird näher aus- » den Eintritt der Leih- und Sparkasse in Liquidation\ngeführt). Freilich seien auch « gewisse Momente) vor- » in den Prozess zu opponieren unter dem Hinweis, dass\n» sie prozessunfähig sei, und sich so einer wichtigen\nhanden, die für die (l Annahme eines selbständigen\nRechtssubjekts» sprechen würden... (wird ebenfalls »Verteidigungsposition zu berauben .. Der von der Klä-\n» gerschaft angezogene § 33 ZPO kommt hier flicht in\nnäher ausgeführt). Sodann wird wörtlich fortgefahren,\n» Betracht. Die Zustimmung betritit nicht die Prozesswie folgt:\n» fähigkeit oder Unfähigkeit und sie ist in dieser Hin-\n« Wenn man unter diesen und andern Erwägungen\n» sicht gänzlich irrelevant.\n» auch zu einem andern als dem .oben gezogenen Schlusse\n}) kommen und die Leih- und Sparkasse Aadorf als irgend {( Da die Klage nach dem Gesagten sowieso von der\n» Hand gewiesen werden muss, erübrigt sich ein weiteres\n» eine juristische Person oder irgendwelches selbständiges\n» Rechtssubjekt auflassen woHte, so geht das doch nicht \\} Eintreten auf die Streitsache. »\n» an mit Rücksicht auf die bUlldesgerichtliche Praxis. D. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig\n» Die Stellungnahme des Obergerichts ist bereits prä- und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht\n)) judiziert durch einen Entscheid des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage,\n» vom 3. Juni 1903 in Sachen Bundesbahnen gegen eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.\n» Regierungsrat Luzern (Band 28 I, S. 189). Die dor- Das Bundesgericht zieht\n» tige Sach- und Rechtslage bildet ein durchaus zutref- in Erwägung:\n)) fendes t\\.nalogon zu den heute der Beurteilung unter-\n» stehenden Verhältnissen. Damit ist auch die eingangs 1. - Die EntscheidUng der Vorinstanz, wonach die\n« Leih- und Sparkasse Aadorf» keine selbständige juri-\n» materiell begründete Entscheidung gegeben. .\n» Da nun der Leih- und Sparkasse Aadorf und damit\nstische Person, sondern nur « ein besonderer Verwaltungs-\n» selbstverständlich auch der in Liquidation befindlichen zweig der Bürgergemeinde Aadorf mit besonderem\n» Kasse eine selbständige Rechtssubjektsnatur abge- wirtschaftlichem Zweck» war, entzieht sich der Ueber-\n"}