11 d zum ach e n », tene Urteil aufgehoben und die Aberkennung~klage bebestand, also u. a. ob die Forderung zur Zeit der Anhebung züglich der mit Zahlungsbefehl Nr. 10,357 des Betreider Betreibung fäll i g war. Nur wenn und insoweit bungsamts Luzern vom 11. Dezember 1913 in Betreidiese letztere Voraussetzung zutrifft, darf die Aberken- bung gesetzten Forderung von 6750 Fr. nebst 5% Zins nungsklage abgewiesen und der Gläubiger dadurch in die seit 11. Dezember 1913 gutgeheissen. Lage versetzt werden, die Betreibung fortzusetzen.