Aus den Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3, die Abweisung der Aberkennungsklage nicht zu recht- wonach die streitigen Gültzinsen bis zum 1. Juli 1914 gefertigen. Diese ist keine g e w ö h n 1 ich e Feststellungs- stundet waren, ergibt sieb zugleich, dass die Verzugsklage, mittels deren eine Feststellung über den Bestand zinsforderung für die Zeit vom 11. Dezember 1913 bis einer Forderung in irgend einem vom kantonalen Pro- zum 1. Juli 1914 unbegründet ist, und dass also ein Teil zessrecht zu bestimmenden Zeitpunkt erwirkt werden der in Betreibung gesetzten Forderung nicht nur bei