Allerdings ist die Fälligkeit seither ein- Forderung anhebt und darauf spekuliert, dass die Fälliggetreten und war sie schon im Momente der vorinstanz- keit im Laufe des Aberkennungsprozesses eintreten werde lichen Beurteilung der Klage (25. November 1914) ge- und dann nach dem kantonalen PrQzessrecht noch begeben. Auch war es eine Frage des kantonalen Prozess- rücksichtigt werden müsse oder dürfe. Auch soll es einem rechts, ob dieser letzere Umstand noch in zweiter Instanz Gläubiger nicht ermöglicht werden, auf diese Weise anberücksichtigt werden durfte. Vom Standpunkte des dern Gläubigern, die korrekterweise die Fälligkeit ihrer