Die dem Schuldner durch diese Fristen gewährte anzuheben, wie sie es mit derjenigen Betreibung getan Rechtswohltat soll nicht dadurch vereitelt werden können, baben, auf welche sich die vorliegende Aberkennungs- dass der Gläubiger die Betreibung vor der Fälligkeit seiner klage beziebt. Allerdings ist die Fälligkeit seither ein- Forderung anhebt und darauf spekuliert, dass die Fälliggetreten und war sie schon im Momente der vorinstanz- keit im Laufe des Aberkennungsprozesses eintreten werde lichen Beurteilung der Klage (25. November 1914) ge- und dann nach dem kantonalen PrQzessrecht noch begeben.