158 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 32. 159 1. Juli 1914 gestundet, so waren die Beklagten nicht be- mit Rücksicht auf die im SchKG festgesßtzten. Zahlungsrechtigt, dafür schon am 11. Dezember 1913 Betreibung fristen. Die dem Schuldner durch diese Fristen gewährte anzuheben, wie sie es mit derjenigen Betreibung getan Rechtswohltat soll nicht dadurch vereitelt werden können, baben, auf welche sich die vorliegende Aberkennungs- dass der Gläubiger die Betreibung vor der Fälligkeit seiner klage beziebt.