Aus den Akten ergibt sich nämlich, m' e n s der B e k lag t e n im Kaufvertrage gemacht dass jene Vertragsbestimmungen nichts anderes waren haoo «< weil wir durch die hypothekarisch gesicherte als die von den Beklagten selbst, bezw. VOll ihrem Vor- Abmachung bereits entgegengekommen sind und uns zu