auf die Abzahlung von Gülten im Betrage von 10,000 Fr. funktionieren hatte und in jener Bestimmung ({ ein Ent- (worauf die Beklagten nach dem Erbteilungsvertrag gegenkommen an Frau Dr. Cubasch» erblickte, eine zwischen ihnen und ihrer Mutter im Falle des Verkaufs « Erleichterung », welcher als Gegenleistung der Kläder Liegenschaft ein Recht gehabt hätten), sowie der gerin das Strafzinsversprechen gegenüberstehe.