sowohl als in der dem Vertragsabschluss vorangegan- Dafür, dass die Bestimmung betreffend Zahlung der genen Korrespondenz zwischen dem Vormund und der Hypothekarkanzlei, bezw. dem als Urkundsperson funk- Zinsen « bis spätestens 1. Juli » in der Tat den Sinn einer tionierenden Dr. Waldis, wurden einander wiederholt ge- Stundung hatte, spricht sodann auch das Zeugnis des genübergestellt: einerseits der Verzieht des Vormunds Dr. Waldis, der beim Kaufvertrag als Urkundsperson zu