Darin lag in Bezug auf die Zinsen pro bezieht; denn es handelt sich d~bei um eine neu: 1912 eine ausdrückliche Stundung, die im Zusammenhang juristische (C Tatsache )} im Sinne des Art. 1 Abs. 3 SchiT. mit dem von der Gläubigerschaft entgegengenommenen 2. - Mit Recht hat die Vorinstanz in der Bestimmung Versprechen der Schuldnerin, « bis spätestens 1. Juli)~ . des Kaufvertrages vom 28. März 1913, dass die Klägerill zahlen zu wollen, nur dahin verstanden werden kann, dass die Zinsen pro 1912 und folgende Jahre « bis spätestens bis zum 1. J u 1 i gestundet werde.