dungs- oder Fälligkeitsvereinbarung streitig ist, die seit blicken ist. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass es dem Inkrafttreten des ZGB abgeschlossen wurde und in demselben Kaufvertrage heisst, der Vormund der Bedaher auch dan n nach dem ueuen Recht zu beurtei- klagten « verzichte )} auf « S 0 f 0 r t i ge Bezahlung des len ist, wenn sie sich auf eine altrechtliche Forderuncr Zinses pro 1912 ». Darin lag in Bezug auf die Zinsen pro bezieht;