vielmehr sollte dadurch Standpunkte des kantonalen Prozessrechts genüge. offenbar nur die Bestimmtheit und Unwiderruflichkeit D. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig des neuen Termins zum Ausdruck gebracht werden. Unund in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht wesentlich ist sodann, dass nicht ausdrücklich beigefügt ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. wurde, die Klägerin brauche die Zinsen nicht vor dem Die Beklagten haben Abweisung der Berufung bean- 1. Juli zu zahlen. Stundungen werden erfahrungsgemäss tragt.