Obergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen, Das Versprechen der Zahlung « bis spätestens 1. Juli » weil die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung, hatte somit eine selbständige Bedeutung. Dass aber wenn sie auch bei Anhebung der Betreibung noch nicht durch den Gebrauch des Wortes «spätestens >) auf ein fällig gewesen sei, dies doch noch vor der zweitinstanz- Fortbesteheh des frühem Verfalltages hingewiesen werden lichen Beurteilung der Klage geworden sei, was vom wollte, ist nicht anzunehmen ; vielmehr sollte dadurch Standpunkte des kantonalen Prozessrechts genüge.