Betreibung gesetzten Forderung, weil diese zur Zeit der S tun dun g erblickt, in dem Sinne, dass die Klägerln Anhebung der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei. jene Zinsen, die sonst im November und Dezember fällig Die Beklagten bestreiten in diesem Prozess, dass die gewesen wären, erst am 1. Juli des darauffolgenden Jahres Bestimmungen des Kaufvertrages vom 28. März 1913 für zu bezahlen habe. Die Festsetzung dieses Datums hat sie verbindlich seien; namentlich aber bestreiten sie, dass dem Zusammenhang nach nicht etwa nur den Sinn, dass, darin eine Stundung der Gültzinsen enthalten sei;