nach dem Erbteilungsvertrag verpflichtet gewesen wäre. Auf diese zweite Betreibung bezieht sich die vorlie- Später hatte er verlangt, dass wenigstens der Klägerin gende Klage, mit dem Begehren um Aberkennung der iI' 154 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 32. 155