Der zugszins a 5% seit 11. Dezember 1913 betrieben. Nachdem Vormund hatte ursprünglich dcht nur sofortige Zahlung die KIägerin auch gegen diese Betreibung Rechtsvorder Zinsen pro 1911 und 1912, sondern auch die Ab- schlag erhoben hatte, wurde den Beklagten dafür am zahlung des Kapitals der drei letzten Gülten von zusam- 7. März 1914 ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung men 10,000 Fr. verlangt, wozu die Mutter der Beklagten bewilligt. nach dem Erbteilungsvertrag verpflichtet gewesen wäre.