provisorische Rechtsöffnung bewilligt. Diese Vertragsbestimmungen waren das Resultat von B. - Am 11. Dezember 1913 hatte unterdessen der Unterhandlungen nicht nur zwischen der Klägerin als Vormund der Beklagten die Klägerin mit Zahlungsbe- Käuferin und der Mutter der Beklagten als Verkäuferin, fehl :'Il"r. 10,357 des Betreibungsamtes Luzern auch für sondern namentlich auch zwischen diesen beiden einer- die Zinsen pro 1913 im Betrage von 6750 Fr. nebst Verseits und dem Vormund der Beklagten andersdts. Der zugszins a 5% seit 11. Dezember 1913 betrieben.