Die Schuldnerin erhob und dem Versprechen betreffend die Zinsen pro 1912 ff. keinen Rechtsvorschlag, unterliess aber die Bezahlung. und betreffend den Strafzins (wie in Ziff. 4 und 5 des Am 28. März 1913 verkaufte sie die Liegenschaft an die Vertrages in der vom Vormund verlangten Fassung sti- Klägerin. Aus dem Kaufvertrag sind folgende Bestim- puliert) begnügt. mungen zu erwähnen : Am 11. Juli 1913 betrieb der Vormund die Klägerin )}