N0 32. 153 deren Mutter, nunmehrige Frau Nemeth, noch im Januar die Verpflichtung überbunden werde, im Falle eines Wei- 1913 für die Zinsen pro 1912 (die im November und De- terverkaufs jene Abzahlung zu leisten. Schliesslich hatte zember 1912 verfallen waren), wie er sie schon für die- er sich mit der sofortigen Zahlung der 'Zinsen pro 1911 jenigen pro 1911 betrieben hatte. Die Schuldnerin erhob und dem Versprechen betreffend die Zinsen pro 1912 ff. keinen Rechtsvorschlag, unterliess aber die Bezahlung. und betreffend den Strafzins (wie in Ziff.