ferner ob im letztem Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw. Diese verheiratete sich in der Folge wieder ; wann, ergibt Art. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3 analog anwendbar sich nicht aus den Akten. Nach dem 1. Januar 1912 blieb wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass unter- Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück- sucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Umsicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213 stände geboten sei.