Mit dieser «Nutzkeiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen niessung » erhielt sie aber nicht zug1eich das Recht zur Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld Verwaltung; vielmehr wurde den Kindern ein Vormund des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen, daraus eine Bank- Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob schuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und die Subskriptionsschuld noch als sol ehe fortbestehe; nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte. ferner ob im letztem Fall, ausser Art.