Es kann deshalb unerörtert bleiben, Mutter das Haus zu Eigentum übernahm und sich ver- w eie her Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen pflichtete, die Söhne bis zu ihrem 17. Altersjahr zu erder « Konkurseröffnung » gleichzustellen wäre. ziehen, wogegen sie « selbstverständlich» das Vermögen Endlich bedarf es auch in die sem Zusammenhange ihrer Kinder « nutzniessen » könne. Mit dieser «Nutzkeiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen niessung » erhielt sie aber nicht zug1eich das Recht zur Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld Verwaltung;