214 analog anwendbar. Denn es steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits A. - Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke er- Gesamtbetrag von 150,000 Fr., die auf einem Haus in worben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November 1910 . als zahlungsunfähig bekannten « Leihkasse » nicht voll bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, während ihre erfüllen zu müssen.