2 und 3).- hier genau die nämlichen Erwägungen, die in dem ange- Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetführten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt heU oder Unbegründetheit einer Ab tl r k e n nun g skI ag e, zu werden brauchen. insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (Erw. 4). Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar.