{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-151.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041151.pdf", "Checksum": "fd3805363a00b8ce34f0cf278f980d5c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:56", "Num": ["BGE 41 III 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:56", "Checksum": "ab2a70121e4601c83943ef56605865ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151\n\n I\nmund fm mulierten Bedingungen für den \\~ erzieht der\nweitern Konzessionen nicht verstehen können I»~.\nBeklagten auf gewisse Rechte, die sie gegenüber der Ver-\n4. - Waren somit die streitigen Zinsen pro 1913 bis\nkäuferin basassen und deren rücksichtslose Ausübung den\n158 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 32. 159\n1. Juli 1914 gestundet, so waren die Beklagten nicht be- mit Rücksicht auf die im SchKG festgesßtzten. Zahlungsrechtigt, dafür schon am 11. Dezember 1913 Betreibung fristen. Die dem Schuldner durch diese Fristen gewährte\nanzuheben, wie sie es mit derjenigen Betreibung getan Rechtswohltat soll nicht dadurch vereitelt werden können,\nbaben, auf welche sich die vorliegende Aberkennungs- dass der Gläubiger die Betreibung vor der Fälligkeit seiner\nklage beziebt. Allerdings ist die Fälligkeit seither ein- Forderung anhebt und darauf spekuliert, dass die Fälliggetreten und war sie schon im Momente der vorinstanz- keit im Laufe des Aberkennungsprozesses eintreten werde\nlichen Beurteilung der Klage (25. November 1914) ge- und dann nach dem kantonalen PrQzessrecht noch begeben. Auch war es eine Frage des kantonalen Prozess- rücksichtigt werden müsse oder dürfe. Auch soll es einem\nrechts, ob dieser letzere Umstand noch in zweiter Instanz Gläubiger nicht ermöglicht werden, auf diese Weise anberücksichtigt werden durfte. Vom Standpunkte des dern Gläubigern, die korrekterweise die Fälligkeit ihrer\nBundesrechtes aus vermag dagegen der erst nach Ein- Forderungen abwarten, zuvorzukommen.\nleitung der Betreibung erfolgte Eintritt der Fälligkeit 5. - Aus den Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3,\ndie Abweisung der Aberkennungsklage nicht zu recht- wonach die streitigen Gültzinsen bis zum 1. Juli 1914 gefertigen. Diese ist keine g e w ö h n 1 ich e Feststellungs- stundet waren, ergibt sieb zugleich, dass die Verzugsklage, mittels deren eine Feststellung über den Bestand zinsforderung für die Zeit vom 11. Dezember 1913 bis\neiner Forderung in irgend einem vom kantonalen Pro- zum 1. Juli 1914 unbegründet ist, und dass also ein Teil\nzessrecht zu bestimmenden Zeitpunkt erwirkt werden der in Betreibung gesetzten Forderung nicht nur bei\nkönnte; sondern ihr Ziel ist durch das SchKG gegeben Erlass des Zahlungsbefehls nicht fällig war, sondern sogar\nund besteht in der Aufhebung der Wirkungen des Zah- überhaupt nicht existiert. Für diesen Teil der in Betreilungsbefehls. Zu entscheiden ist daher im Aberkennullgs- bung gesetzten Forderung hätte daher die Aberkennungsprozesse nicht, ob die streitige Forderung im Momente klage auch abgesehen von den Ausführungen in Erwäder Klaganhebung oder des Urteils (oder der «Litiskon- gung 4 hievor gutgeheissen werden müssen.\ntestation ») bestand oder besteht, sondern, ob der Z a h-\n1 u n g sb e feh I begründet war, d. h. (vergl. Art. 69 Dem:nach hat das Bundesgericht\nZiff. 3) ob im Momente seines Erlasses die in Betreibung erkannt:\ngesetzte Forderung und «d a s Re c h t, sie auf dem Die Berufung wird begründet erklärt, das angefoch-\nB e t r e i b u n g s weg e gel t e 11 d zum ach e n », tene Urteil aufgehoben und die Aberkennung~klage bebestand, also u. a. ob die Forderung zur Zeit der Anhebung züglich der mit Zahlungsbefehl Nr. 10,357 des Betreider Betreibung fäll i g war. Nur wenn und insoweit bungsamts Luzern vom 11. Dezember 1913 in Betreidiese letztere Voraussetzung zutrifft, darf die Aberken- bung gesetzten Forderung von 6750 Fr. nebst 5% Zins\nnungsklage abgewiesen und der Gläubiger dadurch in die seit 11. Dezember 1913 gutgeheissen.\nLage versetzt werden, die Betreibung fortzusetzen.\nDie strikte Beobachtung des Grundsatzes, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung oder Abweisung einer\nAberkennungsklage nach dem Zeitpunkte der Einleitung\nder Betreibung zu beurteilen sind, rechtfertigt sich -\nvon dem bereits Gesagten abgesehen -, namentlich auch\n"}