{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-151.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041151.pdf", "Checksum": "fd3805363a00b8ce34f0cf278f980d5c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:56", "Num": ["BGE 41 III 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:56", "Checksum": "ab2a70121e4601c83943ef56605865ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151\n\nin Bezug auf welche das sei b e Versprechen der Verkauf der Liegenschaft bedeutend erschwert, wenn\nZahlung «bis spätestens 1. Juli » abgegeben und entge- nicht geradezu verunmöglicht hätte. Im Kaufvertrage\ngengenommen wurde. sowohl als in der dem Vertragsabschluss vorangegan-\nDafür, dass die Bestimmung betreffend Zahlung der genen Korrespondenz zwischen dem Vormund und der\nHypothekarkanzlei, bezw. dem als Urkundsperson funk-\nZinsen « bis spätestens 1. Juli » in der Tat den Sinn einer\ntionierenden Dr. Waldis, wurden einander wiederholt ge-\nStundung hatte, spricht sodann auch das Zeugnis des\ngenübergestellt: einerseits der Verzieht des Vormunds\nDr. Waldis, der beim Kaufvertrag als Urkundsperson zu\nauf die Abzahlung von Gülten im Betrage von 10,000 Fr.\nfunktionieren hatte und in jener Bestimmung ({ ein Ent-\n(worauf die Beklagten nach dem Erbteilungsvertrag\ngegenkommen an Frau Dr. Cubasch» erblickte, eine\nzwischen ihnen und ihrer Mutter im Falle des Verkaufs\n« Erleichterung », welcher als Gegenleistung der Kläder Liegenschaft ein Recht gehabt hätten), sowie der\ngerin das Strafzinsversprechen gegenüberstehe.\nVerzicht auf sofortige Bfzahlung der fälligen Zinsen pro\n3. - Der Auslegung der erwähnten Vertragsbestim-\n1912, anden:eits das Versprechen der Klägerin, die fälmungen in diesem Sinne steht der Umstand nicht ent-\n'ligen Zinsen pro 1911 sofort, und die Zinsen pro 1912 ff.\ngegen, dass die Beklagten bei dem Kaufvertrag über die\n«bis spätestens 1. Juli I) bezahlen zu wollen, sowie das\nLiegenschaft nicht Vertragspartei waren. Jene. die Ver-.\nVersprechen des Strafzinses für den Fall der Nichteinzinsung der Gülten betreffenden VtrtragsbestimmungeL\nhaltung dieses Termins. Der Vormund der Beklagten hat\nstellen sich als solche zu Gunsten ~ines Dritten dar, die\nselber diejenige Vertragsbestimmung formuliert, aus\nnach der ({ Willensmeinung » der Kontrahenten (vergl.\nwelcher sicn die Stundung der Zinsen pro 1912 ff. bis\nArt. 112 Abs. 2 UR) auch vom Dritten sollten angerufeIl\n1. Juli 1913 ff. ergibt, und kann daher nicht den Standwerden können, und die denn auch von den Beklagteil\npunkt einnehmen, es handle sich dabei um eine res inter\ninsoweit angerufen worden sind, als es galt, daraus alios acta.\nR e c h t e abzuleiten (nämlich. das Rech! auf den Straf- Dass übrigens der Vormund jene Vertragsbestimmung\nzins und das Recht zur Eintreibung der Zinsen ohne Ver- in der Tat im Sinne einer für die Beklagten verbindlichen\nmittlung der Mutter der Beklagten). E& geht aber selbst-\nStundung aufgefasst hat, ergibt sich aus seinem ganzen\nverständlich nicht an, dass die Beklagten einerseits aus\nVerhalten gegenüber der Klägerin seit dem 1. Juli 1913,\njenen im Kaufvertrag enthaltenen Blstimmullgen über\ninsbesondere aus dem Zuwarten mit der ersten Betreidie Gültzinsen für sieh Rechte ableiten, anderseits der\nbung bis zum 10. Juli, sowie aus seinem Briefe vom 12. Juli.\nKlägerin die Ableitung von Rechten aus diesen nämlichen\nwo er die am 10. Juli erfolgte Betreibung damit recht-\nVerstragsbestimmungen verwehren wollen.\nfertigt, dass die Klägerin « auf den bestimmten l~ (d. h.\nAber auch abgesehen von den erwähntell Bestimmul!-\nvereinbarten) « Termin vom 1. Juli nicht Zahlung leIStete l>,\ngen des Kaufvertrages liegt eine Stundung der Gültzinsen\nund wo er von den « Konzessionen » spricht, die er n a -\nbis zum 1. Juli vor. Aus den Akten ergibt sich nämlich,\nm' e n s der B e k lag t e n im Kaufvertrage gemacht\ndass jene Vertragsbestimmungen nichts anderes waren\nhaoo «< weil wir durch die hypothekarisch gesicherte\nals die von den Beklagten selbst, bezw. VOll ihrem Vor-\nAbmachung bereits entgegengekommen sind und uns zu\n\n"}