{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-151.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041151.pdf", "Checksum": "fd3805363a00b8ce34f0cf278f980d5c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:56", "Num": ["BGE 41 III 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:56", "Checksum": "ab2a70121e4601c83943ef56605865ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151\n\n Betreibung gesetzten Forderung, weil diese zur Zeit der S tun dun g erblickt, in dem Sinne, dass die Klägerln\nAnhebung der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei. jene Zinsen, die sonst im November und Dezember fällig\nDie Beklagten bestreiten in diesem Prozess, dass die gewesen wären, erst am 1. Juli des darauffolgenden Jahres\nBestimmungen des Kaufvertrages vom 28. März 1913 für zu bezahlen habe. Die Festsetzung dieses Datums hat\nsie verbindlich seien; namentlich aber bestreiten sie, dass dem Zusammenhang nach nicht etwa nur den Sinn, dass,\ndarin eine Stundung der Gültzinsen enthalten sei; vielmehr sei nur der Strafzins versprochen worden für den\nFall, dass nicht bis spätestens am 1. Juli nach den Ver-\n*\nwen n die Zinsen nicht bis spätestens am 1. Juli bezahlt\nseien, dann der S t r a f z ins von. % geschuldet\nwerde; sondern die Klägerin verpflichtete sich e r s t e n B\nfalltagen, an denen nichts geändert worden sei, bezahlt zur Zahlung der Zinsen « bis spätestens 1. Juli )} «und )},\nwerde. d. h. z w e i t e n s zur Entrichtung des Strafzinses im\nC. - Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das Falle der Nichteinhaltung des neuen Fälligkeitstermins.\nObergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen, Das Versprechen der Zahlung « bis spätestens 1. Juli »\nweil die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung, hatte somit eine selbständige Bedeutung. Dass aber\nwenn sie auch bei Anhebung der Betreibung noch nicht durch den Gebrauch des Wortes «spätestens >) auf ein\nfällig gewesen sei, dies doch noch vor der zweitinstanz- Fortbesteheh des frühem Verfalltages hingewiesen werden\nlichen Beurteilung der Klage geworden sei, was vom wollte, ist nicht anzunehmen ; vielmehr sollte dadurch\nStandpunkte des kantonalen Prozessrechts genüge. offenbar nur die Bestimmtheit und Unwiderruflichkeit\nD. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig des neuen Termins zum Ausdruck gebracht werden. Unund in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht wesentlich ist sodann, dass nicht ausdrücklich beigefügt\nergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. wurde, die Klägerin brauche die Zinsen nicht vor dem\nDie Beklagten haben Abweisung der Berufung bean- 1. Juli zu zahlen. Stundungen werden erfahrungsgemäss\ntragt. oft nur in der Form zum Ausdruck gebracht, dass der\nSchuldner verspricht, bis zu einem spätem als dem ur-\nDas BundEsgericht zieht sprünglichen Termin zu zahlen, und dass der Gläubiger\nin Erwägung: dieses Versprechen vorbehaltlos entgegennimmt, worin\n1. - Auf die Berufung ist -einzutreten, weil eine Stun- eben die Gewährung einer weitem Zahlungsfrist zu er-\ndungs- oder Fälligkeitsvereinbarung streitig ist, die seit blicken ist. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass es\ndem Inkrafttreten des ZGB abgeschlossen wurde und in demselben Kaufvertrage heisst, der Vormund der Bedaher auch dan n nach dem ueuen Recht zu beurtei- klagten « verzichte )} auf « S 0 f 0 r t i ge Bezahlung des\nlen ist, wenn sie sich auf eine altrechtliche Forderuncr Zinses pro 1912 ». Darin lag in Bezug auf die Zinsen pro\nbezieht; denn es handelt sich d~bei um eine neu: 1912 eine ausdrückliche Stundung, die im Zusammenhang\njuristische (C Tatsache )} im Sinne des Art. 1 Abs. 3 SchiT. mit dem von der Gläubigerschaft entgegengenommenen\n2. - Mit Recht hat die Vorinstanz in der Bestimmung Versprechen der Schuldnerin, « bis spätestens 1. Juli)~\n. des Kaufvertrages vom 28. März 1913, dass die Klägerill zahlen zu wollen, nur dahin verstanden werden kann, dass\ndie Zinsen pro 1912 und folgende Jahre « bis spätestens bis zum 1. J u 1 i gestundet werde. Ebenso muss es\n1. Juli nach deren Verfall !) zu bezahlen habe, eine sich dann aber auch mit den Zinsen pro 1913 verhalten,\nder Zivilkammern, No 32. 157\n156 Entscheidungen\n\n"}