{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-151.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041151.pdf", "Checksum": "fd3805363a00b8ce34f0cf278f980d5c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:56", "Num": ["BGE 41 III 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:56", "Checksum": "ab2a70121e4601c83943ef56605865ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151\n\n 152 Entscheidungen der Zivl1kammern. N0 32. 153\nderen Mutter, nunmehrige Frau Nemeth, noch im Januar die Verpflichtung überbunden werde, im Falle eines Wei-\n1913 für die Zinsen pro 1912 (die im November und De- terverkaufs jene Abzahlung zu leisten. Schliesslich hatte\nzember 1912 verfallen waren), wie er sie schon für die- er sich mit der sofortigen Zahlung der 'Zinsen pro 1911\njenigen pro 1911 betrieben hatte. Die Schuldnerin erhob und dem Versprechen betreffend die Zinsen pro 1912 ff.\nkeinen Rechtsvorschlag, unterliess aber die Bezahlung. und betreffend den Strafzins (wie in Ziff. 4 und 5 des\nAm 28. März 1913 verkaufte sie die Liegenschaft an die Vertrages in der vom Vormund verlangten Fassung sti-\nKlägerin. Aus dem Kaufvertrag sind folgende Bestim- puliert) begnügt.\nmungen zu erwähnen : Am 11. Juli 1913 betrieb der Vormund die Klägerin\n)} Die Käuferin Frau Dr. Cubasch verpflichtet sich, mit Zahlungsbefehl Nr. 5787 des Betreibungsamtes Lu-\n» am Tage der Fertigung den pro 1911 verfallenen Zins zern auf Bezahlung der Zinsen pro 1912 im Betrage von\n» von den Gülten Ziffer 1-21 im Betrage von 6750 Fr. an 6750 Fr., sowie des Strafzinses im Betrage von 285 Fr.,\n» Herrn Rud. Zünd als Vormund der Kinder des Herrn nebst 5% Verzugszins seit 10. Juli 1913 ab 7035 Fr. Die\n» Martin Grüter seI. in baar zu bezahlen. Klägerin erhob Rechtsvorschlag und protestierte auch\n»~Dagegen wird von Herrn Rud. Zünd namens Kinder in einem Schreiben an den Vormund gegen die Anhebung\n» G~üter auf das sub 28.' Februar 1913 gestellte Begehren der Betreibung. Der Vormund antwortete ihr darauf am\n» um so f 0 r t i ge Bezahlung des Zinses pro 1912 und 12. Juli, die Betreibung sei gerechtfertigt, weil die Klä-\nJ} der Tilgung der Gülten Ziffer 17-21 von zusammen gerin ({ auf den bestimmten Termin vom 1. Juli )} nicht\nI) 10,000 Fr. (letzeres auch bei einem Wiederverkauf Zahlung geleistet habe, und fügte bei: « Ihre Reklama-\nI) durch heutige Käuferin) nebst Marchzins verzichtet. tion ist umsoweniger begründet, weil vom Verfall der\n» Die Käuferin verpflichtet sich ferner, die Zinsen pro Gültenzinsen bis dato bereits ein halbes Jahr verstrichen\n» 1912 u. ff. bis zur nächsten Ausdienung der Gülten bis ist und wir durch die hypothekarisch gesicherte Ab-\nI) spätestens 1. Juli nach deren Verfall bezahlen zu wollen machung bereits entgegengekommen sind und uns zu\n) und bei Verspätung der beziiglichen Zahlung für den weiteren Konzessionen nicht verstehen können. »\nI) Kinder den Grüter dadurch entstehenden Schaden von Am 22. Januar\" 1914 ,vurde den Beklagten für die am\n) % % Mehrzins auf 114,000 Fr. unbedingt aufkommen 11. Juli gegen die Klägerin eingeleitete Betreibung die\n»zu wollen. ) provisorische Rechtsöffnung bewilligt.\nDiese Vertragsbestimmungen waren das Resultat von B. - Am 11. Dezember 1913 hatte unterdessen der\nUnterhandlungen nicht nur zwischen der Klägerin als Vormund der Beklagten die Klägerin mit Zahlungsbe-\nKäuferin und der Mutter der Beklagten als Verkäuferin, fehl :'Il\"r. 10,357 des Betreibungsamtes Luzern auch für\nsondern namentlich auch zwischen diesen beiden einer- die Zinsen pro 1913 im Betrage von 6750 Fr. nebst Verseits und dem Vormund der Beklagten andersdts. Der zugszins a 5% seit 11. Dezember 1913 betrieben. Nachdem\nVormund hatte ursprünglich dcht nur sofortige Zahlung die KIägerin auch gegen diese Betreibung Rechtsvorder Zinsen pro 1911 und 1912, sondern auch die Ab- schlag erhoben hatte, wurde den Beklagten dafür am\nzahlung des Kapitals der drei letzten Gülten von zusam- 7. März 1914 ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung\nmen 10,000 Fr. verlangt, wozu die Mutter der Beklagten bewilligt.\nnach dem Erbteilungsvertrag verpflichtet gewesen wäre. Auf diese zweite Betreibung bezieht sich die vorlie-\nSpäter hatte er verlangt, dass wenigstens der Klägerin gende Klage, mit dem Begehren um Aberkennung der iI'\n154 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 32. 155\n\n"}