{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-151.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041151.pdf", "Checksum": "fd3805363a00b8ce34f0cf278f980d5c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:56", "Num": ["BGE 41 III 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:56", "Checksum": "ab2a70121e4601c83943ef56605865ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 151\n\n 150 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 32. 151\nUrteil aufgeführten drei Merkmale : Heute wie damals Abs. 2 (Ziffer 1· oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat\nfehlt es an einer im v.oraus festgesetzten Nachlassquote ; keinen Unterschied.\nheute wie damals ist der Kridarin die Verfügung über ihre\nDemnach hat das Bundesgericht\nAktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind\ndiese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der GeseIlschaftsgläubiger bestimmt (ob infolge «Abtretung» der\n.\ni\ni\ner k a n n.t :\nDie Berufung wird abgewiesen und das Urteil der\nGesellschaftsaktiven als solcher, oder infolge «Überlas-\nIr I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons\nsung ) des « Liquidationsergebnisses », ist dabei unerheb- Zürich vom 25. November 1914 bestätigt.\nlich). Heute wie damals handelte es sich somit um eine\nG e sam t I i q u i d a t ion, die sich vom Konkurse\nim wesentlichen nur durch den Namen und das Verfahren,\nsowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch die mate- 32. Urteil der II. Zivi1a.bteUung vom 3. März 1915\nriellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine ana- i. S. Cubasch, Klägerin, gegen Xinder Martin, Beklagte.\nloge Anwendung des Art. 213 SchKG sprechen deshalb Auslegung einer Stundungsbewilligung (Erw. 2 und 3).-\nhier genau die nämlichen Erwägungen, die in dem ange- Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetführten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt heU oder Unbegründetheit einer Ab tl r k e n nun g skI ag e,\nzu werden brauchen. insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit der in Betreibung\ngesetzten Forderung (Erw. 4).\nEventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es\nsteht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits A. - Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im\nminderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke er- Gesamtbetrag von 150,000 Fr., die auf einem Haus in\nworben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November 1910\n. als zahlungsunfähig bekannten « Leihkasse » nicht voll bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, während ihre\nerfüllen zu müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben, Mutter das Haus zu Eigentum übernahm und sich ver-\nw eie her Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen pflichtete, die Söhne bis zu ihrem 17. Altersjahr zu erder « Konkurseröffnung » gleichzustellen wäre. ziehen, wogegen sie « selbstverständlich» das Vermögen\nEndlich bedarf es auch in die sem Zusammenhange ihrer Kinder « nutzniessen » könne. Mit dieser «Nutzkeiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen niessung » erhielt sie aber nicht zug1eich das Recht zur\nFrage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld Verwaltung; vielmehr wurde den Kindern ein Vormund\ndes Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen, daraus eine Bank-\nEinzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob schuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und\ndie Subskriptionsschuld noch als sol ehe fortbestehe; nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte.\nferner ob im letztem Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw. Diese verheiratete sich in der Folge wieder ; wann, ergibt\nArt. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3 analog anwendbar sich nicht aus den Akten. Nach dem 1. Januar 1912 blieb\nwäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass unter-\nAbweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück- sucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Umsicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213 stände geboten sei. Der Vormund der Beklagten betrieb\nAS 41 III - 1915 11\n"}