150 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 32. 151 Urteil aufgeführten drei Merkmale : Heute wie damals Abs. 2 (Ziffer 1· oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat fehlt es an einer im v.oraus festgesetzten Nachlassquote ; keinen Unterschied. heute wie damals ist der Kridarin die Verfügung über ihre Demnach hat das Bundesgericht Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind diese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der Ge- seIlschaftsgläubiger bestimmt (ob infolge «Abtretung» der . i i er k a n n.t : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Gesellschaftsaktiven als solcher, oder infolge «Überlas- Ir I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons sung ) des « Liquidationsergebnisses », ist dabei unerheb- Zürich vom 25. November 1914 bestätigt. lich). Heute wie damals handelte es sich somit um eine G e sam t I i q u i d a t ion, die sich vom Konkurse im wesentlichen nur durch den Namen und das Verfahren, sowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch die mate- 32. Urteil der II. Zivi1a.bteUung vom 3. März 1915 riellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine ana- i. S. Cubasch, Klägerin, gegen Xinder Martin, Beklagte. loge Anwendung des Art. 213 SchKG sprechen deshalb Auslegung einer Stundungsbewilligung (Erw. 2 und 3).- hier genau die nämlichen Erwägungen, die in dem ange- Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründet- führten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt heU oder Unbegründetheit einer Ab tl r k e n nun g skI ag e, zu werden brauchen. insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (Erw. 4). Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits A. - Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke er- Gesamtbetrag von 150,000 Fr., die auf einem Haus in worben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November 1910 . als zahlungsunfähig bekannten « Leihkasse » nicht voll bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, während ihre erfüllen zu müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben, Mutter das Haus zu Eigentum übernahm und sich ver- w eie her Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen pflichtete, die Söhne bis zu ihrem 17. Altersjahr zu er- der « Konkurseröffnung » gleichzustellen wäre. ziehen, wogegen sie « selbstverständlich» das Vermögen Endlich bedarf es auch in die sem Zusammenhange ihrer Kinder « nutzniessen » könne. Mit dieser «Nutz- keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen niessung » erhielt sie aber nicht zug1eich das Recht zur Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld Verwaltung; vielmehr wurde den Kindern ein Vormund des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen, daraus eine Bank- Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob schuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und die Subskriptionsschuld noch als sol ehe fortbestehe; nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte. ferner ob im letztem Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw. Diese verheiratete sich in der Folge wieder ; wann, ergibt Art. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3 analog anwendbar sich nicht aus den Akten. Nach dem 1. Januar 1912 blieb wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass unter- Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück- sucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Um- sicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213 stände geboten sei. Der Vormund der Beklagten betrieb AS 41 III - 1915 11 152 Entscheidungen der Zivl1kammern. N0 32. 153 deren Mutter, nunmehrige Frau Nemeth, noch im Januar die Verpflichtung überbunden werde, im Falle eines Wei- 1913 für die Zinsen pro 1912 (die im November und De- terverkaufs jene Abzahlung zu leisten. Schliesslich hatte zember 1912 verfallen waren), wie er sie schon für die- er sich mit der sofortigen Zahlung der 'Zinsen pro 1911 jenigen pro 1911 betrieben hatte. Die Schuldnerin erhob und dem Versprechen betreffend die Zinsen pro 1912 ff. keinen Rechtsvorschlag, unterliess aber die Bezahlung. und betreffend den Strafzins (wie in Ziff. 4 und 5 des Am 28. März 1913 verkaufte sie die Liegenschaft an die Vertrages in der vom Vormund verlangten Fassung sti- Klägerin. Aus dem Kaufvertrag sind folgende Bestim- puliert) begnügt. mungen zu erwähnen : Am 11. Juli 1913 betrieb der Vormund die Klägerin )} Die Käuferin Frau Dr. Cubasch verpflichtet sich, mit Zahlungsbefehl Nr. 5787 des Betreibungsamtes Lu- » am Tage der Fertigung den pro 1911 verfallenen Zins zern auf Bezahlung der Zinsen pro 1912 im Betrage von » von den Gülten Ziffer 1-21 im Betrage von 6750 Fr. an 6750 Fr., sowie des Strafzinses im Betrage von 285 Fr., » Herrn Rud. Zünd als Vormund der Kinder des Herrn nebst 5% Verzugszins seit 10. Juli 1913 ab 7035 Fr. Die » Martin Grüter seI. in baar zu bezahlen. Klägerin erhob Rechtsvorschlag und protestierte auch »~Dagegen wird von Herrn Rud. Zünd namens Kinder in einem Schreiben an den Vormund gegen die Anhebung » G~üter auf das sub 28.' Februar 1913 gestellte Begehren der Betreibung. Der Vormund antwortete ihr darauf am » um so f 0 r t i ge Bezahlung des Zinses pro 1912 und 12. Juli, die Betreibung sei gerechtfertigt, weil die Klä- J} der Tilgung der Gülten Ziffer 17-21 von zusammen gerin ({ auf den bestimmten Termin vom 1. Juli )} nicht I) 10,000 Fr. (letzeres auch bei einem Wiederverkauf Zahlung geleistet habe, und fügte bei: « Ihre Reklama- I) durch heutige Käuferin) nebst Marchzins verzichtet. tion ist umsoweniger begründet, weil vom Verfall der » Die Käuferin verpflichtet sich ferner, die Zinsen pro Gültenzinsen bis dato bereits ein halbes Jahr verstrichen » 1912 u. ff. bis zur nächsten Ausdienung der Gülten bis ist und wir durch die hypothekarisch gesicherte Ab- I) spätestens 1. Juli nach deren Verfall bezahlen zu wollen machung bereits entgegengekommen sind und uns zu ) und bei Verspätung der beziiglichen Zahlung für den weiteren Konzessionen nicht verstehen können. » I) Kinder den Grüter dadurch entstehenden Schaden von Am 22. Januar" 1914 ,vurde den Beklagten für die am ) % % Mehrzins auf 114,000 Fr. unbedingt aufkommen 11. Juli gegen die Klägerin eingeleitete Betreibung die »zu wollen. ) provisorische Rechtsöffnung bewilligt. Diese Vertragsbestimmungen waren das Resultat von B. - Am 11. Dezember 1913 hatte unterdessen der Unterhandlungen nicht nur zwischen der Klägerin als Vormund der Beklagten die Klägerin mit Zahlungsbe- Käuferin und der Mutter der Beklagten als Verkäuferin, fehl :'Il"r. 10,357 des Betreibungsamtes Luzern auch für sondern namentlich auch zwischen diesen beiden einer- die Zinsen pro 1913 im Betrage von 6750 Fr. nebst Ver- seits und dem Vormund der Beklagten andersdts. Der zugszins a 5% seit 11. Dezember 1913 betrieben. Nachdem Vormund hatte ursprünglich dcht nur sofortige Zahlung die KIägerin auch gegen diese Betreibung Rechtsvor- der Zinsen pro 1911 und 1912, sondern auch die Ab- schlag erhoben hatte, wurde den Beklagten dafür am zahlung des Kapitals der drei letzten Gülten von zusam- 7. März 1914 ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung men 10,000 Fr. verlangt, wozu die Mutter der Beklagten bewilligt. nach dem Erbteilungsvertrag verpflichtet gewesen wäre. Auf diese zweite Betreibung bezieht sich die vorlie- Später hatte er verlangt, dass wenigstens der Klägerin gende Klage, mit dem Begehren um Aberkennung der iI' 154 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 32. 155 Betreibung gesetzten Forderung, weil diese zur Zeit der S tun dun g erblickt, in dem Sinne, dass die Klägerln Anhebung der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei. jene Zinsen, die sonst im November und Dezember fällig Die Beklagten bestreiten in diesem Prozess, dass die gewesen wären, erst am 1. Juli des darauffolgenden Jahres Bestimmungen des Kaufvertrages vom 28. März 1913 für zu bezahlen habe. Die Festsetzung dieses Datums hat sie verbindlich seien; namentlich aber bestreiten sie, dass dem Zusammenhang nach nicht etwa nur den Sinn, dass, darin eine Stundung der Gültzinsen enthalten sei; viel- mehr sei nur der Strafzins versprochen worden für den Fall, dass nicht bis spätestens am 1. Juli nach den Ver- * wen n die Zinsen nicht bis spätestens am 1. Juli bezahlt seien, dann der S t r a f z ins von. % geschuldet werde; sondern die Klägerin verpflichtete sich e r s t e n B falltagen, an denen nichts geändert worden sei, bezahlt zur Zahlung der Zinsen « bis spätestens 1. Juli )} «und )}, werde. d. h. z w e i t e n s zur Entrichtung des Strafzinses im C. - Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das Falle der Nichteinhaltung des neuen Fälligkeitstermins. Obergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen, Das Versprechen der Zahlung « bis spätestens 1. Juli » weil die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung, hatte somit eine selbständige Bedeutung. Dass aber wenn sie auch bei Anhebung der Betreibung noch nicht durch den Gebrauch des Wortes «spätestens >) auf ein fällig gewesen sei, dies doch noch vor der zweitinstanz- Fortbesteheh des frühem Verfalltages hingewiesen werden lichen Beurteilung der Klage geworden sei, was vom wollte, ist nicht anzunehmen ; vielmehr sollte dadurch Standpunkte des kantonalen Prozessrechts genüge. offenbar nur die Bestimmtheit und Unwiderruflichkeit D. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig des neuen Termins zum Ausdruck gebracht werden. Un- und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht wesentlich ist sodann, dass nicht ausdrücklich beigefügt ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. wurde, die Klägerin brauche die Zinsen nicht vor dem Die Beklagten haben Abweisung der Berufung bean- 1. Juli zu zahlen. Stundungen werden erfahrungsgemäss tragt. oft nur in der Form zum Ausdruck gebracht, dass der Schuldner verspricht, bis zu einem spätem als dem ur- Das BundEsgericht zieht sprünglichen Termin zu zahlen, und dass der Gläubiger in Erwägung: dieses Versprechen vorbehaltlos entgegennimmt, worin 1. - Auf die Berufung ist -einzutreten, weil eine Stun- eben die Gewährung einer weitem Zahlungsfrist zu er- dungs- oder Fälligkeitsvereinbarung streitig ist, die seit blicken ist. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass es dem Inkrafttreten des ZGB abgeschlossen wurde und in demselben Kaufvertrage heisst, der Vormund der Be- daher auch dan n nach dem ueuen Recht zu beurtei- klagten « verzichte )} auf « S 0 f 0 r t i ge Bezahlung des len ist, wenn sie sich auf eine altrechtliche Forderuncr Zinses pro 1912 ». Darin lag in Bezug auf die Zinsen pro bezieht; denn es handelt sich d~bei um eine neu: 1912 eine ausdrückliche Stundung, die im Zusammenhang juristische (C Tatsache )} im Sinne des Art. 1 Abs. 3 SchiT. mit dem von der Gläubigerschaft entgegengenommenen 2. - Mit Recht hat die Vorinstanz in der Bestimmung Versprechen der Schuldnerin, « bis spätestens 1. Juli)~ . des Kaufvertrages vom 28. März 1913, dass die Klägerill zahlen zu wollen, nur dahin verstanden werden kann, dass die Zinsen pro 1912 und folgende Jahre « bis spätestens bis zum 1. J u 1 i gestundet werde. Ebenso muss es 1. Juli nach deren Verfall !) zu bezahlen habe, eine sich dann aber auch mit den Zinsen pro 1913 verhalten, der Zivilkammern, No 32. 157 156 Entscheidungen in Bezug auf welche das sei b e Versprechen der Verkauf der Liegenschaft bedeutend erschwert, wenn Zahlung «bis spätestens 1. Juli » abgegeben und entge- nicht geradezu verunmöglicht hätte. Im Kaufvertrage gengenommen wurde. sowohl als in der dem Vertragsabschluss vorangegan- Dafür, dass die Bestimmung betreffend Zahlung der genen Korrespondenz zwischen dem Vormund und der Hypothekarkanzlei, bezw. dem als Urkundsperson funk- Zinsen « bis spätestens 1. Juli » in der Tat den Sinn einer tionierenden Dr. Waldis, wurden einander wiederholt ge- Stundung hatte, spricht sodann auch das Zeugnis des genübergestellt: einerseits der Verzieht des Vormunds Dr. Waldis, der beim Kaufvertrag als Urkundsperson zu auf die Abzahlung von Gülten im Betrage von 10,000 Fr. funktionieren hatte und in jener Bestimmung ({ ein Ent- (worauf die Beklagten nach dem Erbteilungsvertrag gegenkommen an Frau Dr. Cubasch» erblickte, eine zwischen ihnen und ihrer Mutter im Falle des Verkaufs « Erleichterung », welcher als Gegenleistung der Klä- der Liegenschaft ein Recht gehabt hätten), sowie der gerin das Strafzinsversprechen gegenüberstehe. Verzicht auf sofortige Bfzahlung der fälligen Zinsen pro 3. - Der Auslegung der erwähnten Vertragsbestim- 1912, anden:eits das Versprechen der Klägerin, die fäl- mungen in diesem Sinne steht der Umstand nicht ent- 'ligen Zinsen pro 1911 sofort, und die Zinsen pro 1912 ff. gegen, dass die Beklagten bei dem Kaufvertrag über die «bis spätestens 1. Juli I) bezahlen zu wollen, sowie das Liegenschaft nicht Vertragspartei waren. Jene. die Ver-. Versprechen des Strafzinses für den Fall der Nichtein- zinsung der Gülten betreffenden VtrtragsbestimmungeL haltung dieses Termins. Der Vormund der Beklagten hat stellen sich als solche zu Gunsten ~ines Dritten dar, die selber diejenige Vertragsbestimmung formuliert, aus nach der ({ Willensmeinung » der Kontrahenten (vergl. welcher sicn die Stundung der Zinsen pro 1912 ff. bis Art. 112 Abs. 2 UR) auch vom Dritten sollten angerufeIl 1. Juli 1913 ff. ergibt, und kann daher nicht den Stand- werden können, und die denn auch von den Beklagteil punkt einnehmen, es handle sich dabei um eine res inter insoweit angerufen worden sind, als es galt, daraus alios acta. R e c h t e abzuleiten (nämlich. das Rech! auf den Straf- Dass übrigens der Vormund jene Vertragsbestimmung zins und das Recht zur Eintreibung der Zinsen ohne Ver- in der Tat im Sinne einer für die Beklagten verbindlichen mittlung der Mutter der Beklagten). E& geht aber selbst- Stundung aufgefasst hat, ergibt sich aus seinem ganzen verständlich nicht an, dass die Beklagten einerseits aus Verhalten gegenüber der Klägerin seit dem 1. Juli 1913, jenen im Kaufvertrag enthaltenen Blstimmullgen über insbesondere aus dem Zuwarten mit der ersten Betrei- die Gültzinsen für sieh Rechte ableiten, anderseits der bung bis zum 10. Juli, sowie aus seinem Briefe vom 12. Juli. Klägerin die Ableitung von Rechten aus diesen nämlichen wo er die am 10. Juli erfolgte Betreibung damit recht- Verstragsbestimmungen verwehren wollen. fertigt, dass die Klägerin « auf den bestimmten l~ (d. h. Aber auch abgesehen von den erwähntell Bestimmul!- vereinbarten) « Termin vom 1. Juli nicht Zahlung leIStete l>, gen des Kaufvertrages liegt eine Stundung der Gültzinsen und wo er von den « Konzessionen » spricht, die er n a - bis zum 1. Juli vor. Aus den Akten ergibt sich nämlich, m' e n s der B e k lag t e n im Kaufvertrage gemacht dass jene Vertragsbestimmungen nichts anderes waren haoo «< weil wir durch die hypothekarisch gesicherte als die von den Beklagten selbst, bezw. VOll ihrem Vor- Abmachung bereits entgegengekommen sind und uns zu I mund fm mulierten Bedingungen für den \~ erzieht der weitern Konzessionen nicht verstehen können I»~. Beklagten auf gewisse Rechte, die sie gegenüber der Ver- 4. - Waren somit die streitigen Zinsen pro 1913 bis käuferin basassen und deren rücksichtslose Ausübung den 158 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 32. 159 1. Juli 1914 gestundet, so waren die Beklagten nicht be- mit Rücksicht auf die im SchKG festgesßtzten. Zahlungs- rechtigt, dafür schon am 11. Dezember 1913 Betreibung fristen. Die dem Schuldner durch diese Fristen gewährte anzuheben, wie sie es mit derjenigen Betreibung getan Rechtswohltat soll nicht dadurch vereitelt werden können, baben, auf welche sich die vorliegende Aberkennungs- dass der Gläubiger die Betreibung vor der Fälligkeit seiner klage beziebt. Allerdings ist die Fälligkeit seither ein- Forderung anhebt und darauf spekuliert, dass die Fällig- getreten und war sie schon im Momente der vorinstanz- keit im Laufe des Aberkennungsprozesses eintreten werde lichen Beurteilung der Klage (25. November 1914) ge- und dann nach dem kantonalen PrQzessrecht noch be- geben. Auch war es eine Frage des kantonalen Prozess- rücksichtigt werden müsse oder dürfe. Auch soll es einem rechts, ob dieser letzere Umstand noch in zweiter Instanz Gläubiger nicht ermöglicht werden, auf diese Weise an- berücksichtigt werden durfte. Vom Standpunkte des dern Gläubigern, die korrekterweise die Fälligkeit ihrer Bundesrechtes aus vermag dagegen der erst nach Ein- Forderungen abwarten, zuvorzukommen. leitung der Betreibung erfolgte Eintritt der Fälligkeit 5. - Aus den Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3, die Abweisung der Aberkennungsklage nicht zu recht- wonach die streitigen Gültzinsen bis zum 1. Juli 1914 ge- fertigen. Diese ist keine g e w ö h n 1 ich e Feststellungs- stundet waren, ergibt sieb zugleich, dass die Verzugs- klage, mittels deren eine Feststellung über den Bestand zinsforderung für die Zeit vom 11. Dezember 1913 bis einer Forderung in irgend einem vom kantonalen Pro- zum 1. Juli 1914 unbegründet ist, und dass also ein Teil zessrecht zu bestimmenden Zeitpunkt erwirkt werden der in Betreibung gesetzten Forderung nicht nur bei könnte; sondern ihr Ziel ist durch das SchKG gegeben Erlass des Zahlungsbefehls nicht fällig war, sondern sogar und besteht in der Aufhebung der Wirkungen des Zah- überhaupt nicht existiert. Für diesen Teil der in Betrei- lungsbefehls. Zu entscheiden ist daher im Aberkennullgs- bung gesetzten Forderung hätte daher die Aberkennungs- prozesse nicht, ob die streitige Forderung im Momente klage auch abgesehen von den Ausführungen in Erwä- der Klaganhebung oder des Urteils (oder der «Litiskon- gung 4 hievor gutgeheissen werden müssen. testation ») bestand oder besteht, sondern, ob der Z a h- 1 u n g sb e feh I begründet war, d. h. (vergl. Art. 69 Dem:nach hat das Bundesgericht Ziff. 3) ob im Momente seines Erlasses die in Betreibung erkannt: gesetzte Forderung und «d a s Re c h t, sie auf dem Die Berufung wird begründet erklärt, das angefoch- B e t r e i b u n g s weg e gel t e 11 d zum ach e n », tene Urteil aufgehoben und die Aberkennung~klage be- bestand, also u. a. ob die Forderung zur Zeit der Anhebung züglich der mit Zahlungsbefehl Nr. 10,357 des Betrei- der Betreibung fäll i g war. Nur wenn und insoweit bungsamts Luzern vom 11. Dezember 1913 in Betrei- diese letztere Voraussetzung zutrifft, darf die Aberken- bung gesetzten Forderung von 6750 Fr. nebst 5% Zins nungsklage abgewiesen und der Gläubiger dadurch in die seit 11. Dezember 1913 gutgeheissen. Lage versetzt werden, die Betreibung fortzusetzen. Die strikte Beobachtung des Grundsatzes, dass die Vor- aussetzungen für die Gutheissung oder Abweisung einer Aberkennungsklage nach dem Zeitpunkte der Einleitung der Betreibung zu beurteilen sind, rechtfertigt sich - von dem bereits Gesagten abgesehen -, namentlich auch