Endlich bedarf es auch in diesem Zusammenhange keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob die Subskriptionsschuld noch als solche fortbestehe; ferner ob im letztern Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw. Art. 214), auch noch Art. 213 Abs. 3 analog anwendbar wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rücksicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213 Abs. 2 (Ziffer 1 oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat keinen Unterschied.