Für eine analoge Anwendung des Art. 213 SchKG sprechen deshalb hier genau die nämlichen Erwägungen, die in dem angeführten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt zu werden brauchen. | 51 | Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke erworben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm als zahlungsunfähig bekannten "Leihkasse" nicht voll erfüllen zu müssen.